Link zum Problem: Pico ist über 4G Offline
Diese Abrechnungsart unterstützt Einheitstarif, Doppeltarif oder Mehrfachtarife mit Solartarifen.
Für die Abrechnung des ZEVs für den Elektroteil benötigst du:
Professional-Status des Accounts und das smart-me Billing.
Die Strompreise vom Elektrounternehmen mit den Tarifen.
nicht notwendig: externes Tarifsignal verbunden mit allen Zählern
Damit alle Energiekosten in einer VEWA-Konformen Heiz-Nebenkostenabrechnung generiert werden können, benötigst du:
Professional-Status des Accounts und das smart-me Billing mit VEWA Funktion
Die Strompreise vom Elektrounternehmen mit den Tarifen
Aufgelaufene Kostenübersicht zu den abzurechnenden Energien
VEWA Leitfaden
Optional: Immobiliensoftware für DTA-VHKA Exporte
Optional: Eine Erstenergiekostenabrechnung eines Heiz-Nebenkosten-Dienstleisters oder die nötigen Informationen Ihres Sanitär- und Heizplaners.
Leitfaden Eigenverbrauch von Energie Schweiz (Allgemeines, Rechtsformen, Kosten): https://www.energieschweiz.ch/gebaeude/eigenverbrauch/
VEWA Model für Verbrauchsabhängige Energie- und Wasserkostenabrechnung: https://www.energieschweiz.ch/haushalt/warmwasser/
Die Vermietung von Immobilien und deren Nebenkosten sind in erster Linie im Schweizer Gesetz nicht der Mehrwertsteuer unterstellt und damit Mehrwertsteuer befreit.
Es gibt allerdings die Option der sogenannten Optierung einer Liegenschaft oder einer einzelnen Räumlichkeit, wobei diese sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellt.
Steuer befreit sind alle Langzeit Vermietungen inkl. zugehörigen Parkplätzen.
Bei Vermietung von z.B. einzelnen Parkplätzen an Personen ausserhalb der Liegenschaft ist aber wiederum Mehrwertsteuerpflichtig ohne die Optierung anwenden zu müssen.
Gleiches gilt für Ferienhausvermietungen oder Hotelräumlichkeiten. Dabei gelten die Regeln der Eintragung der Nebenkosten nach Optierung.
Standard ist die nicht optierte Option der Vermietung. Dabei sind Mietzins und Nebenkosten steuerfrei.
Daher ist der Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung für die jeweiligen Positionen nicht nötig.
Alle Positionen werden ausschliesslich der Bruttoform angegeben bzw. mit Mehrwertsteuer 0% hinterlegt (Kosten inkl. deren Mehrwertsteuer) und auf der Rechnung aufgeführt.
Beim Optieren unterstellt der Eigentümer die Räumlichkeit oder die ganze Liegenschaft freiwillig der Mehrwertsteuer und ist damit für die Aufwände und Erträge dieser Mehrwertsteuerpflichtig.
Damit ist der Mietzins sowie auch die Nebenkosten und Services im Zusammenhang mit dieser Einheit oder Liegenschaft Mehrwertsteuerpflichtig.
Die Nebenkosten werden entsprechend mit Netto erfasst und mit der jeweiligen Mehrwertsteueraufschlägen ausgewiesen und verrechnet.
Ein Mieter welcher Mehrwertsteuervorabzugsfähig ist, kann entsprechend den Vorabzug geltend machen (Gewerbe).
Hat der Mieter aber keine oder nur eingeschränkte Abzugsfähigkeiten, liegt der Mietzins deutlich höher als normal und kann dadurch uninteressant werden.
Dies gilt vor allem für Arztpraxen, private oder non-Profit Organisationen.
Die Entscheidung zur Optierung sollte früh aber auch bewusst getroffen werden und kann nicht jederzeit eingestellt werden.
Bei Optierung kann dafür die Vorsteuerabzüge für Dienstleistungen und Material als Vorsteuerabzug seitens Eigentümer geltend gemacht werden.
Die Identifikation eines Tarifs ist primär Abhängig von seinen hinterlegten Messmitteln und einer optionalen zeitabhängigen Komponente (WENN/DANN Aktion).
Netztarife gelten als Reststrommengen, dies bedeutet das diese immer zur Anwendung kommen für den Strom welcher nicht durch Messungen anderen Tarifen zugeordnet werden konnten.
Solar- und Batterietarife betrachten die Bezüge und die Lieferungen von relevanten Messpunkten wie z.B. PV-Zähler und Gesamtverbrauch oder der Bilanzmessung + einer optionalen zeitlichen Komponente.
Der Strommix wird immer für 15-Minuten bestimmt und dann auf alle Bezüger gleichermassen angewendet.
Beispiel:
Batterie liefert 20 kWh
Solaranlage liefert 100 kWh
Der Verbrauch in der gesamten Liegenschaft entspricht 200 kWh
In diesem Fall berechnet sich der prozentuale Anteil am Gesamtverbrauch der einzelnen Lieferanten nach folgender Formel:
% Anteil am Strommix = Lieferantlieferung / Gesamtverbrauch der Liegenschaft
Batterieanteil = 20 kWh / 200 kWh = 10%
Solaranteil = 100 kWh / 200kWh = 50%
Reststrom Netz = 100% - Batterieanteil - Solaranteil = 40%
Der obige Energiemix wird nun für die letzten 15 Minuten angewendet für jede individuelle Abrechnungseinheit. Dies führt dazu, dass jeder den gleichen Anspruch bezüglich des Energiemix besitzt, unabhängig davon, wie viel Energie er im Vergleich zu anderen Teilnehmern verbraucht.
Wohnung A Verbrauch Total:
20 kWh (2 kWh aus Batterie, 10kWh aus Solar, 8 kWh vom Netz)
Wohnung B Verbrauch Total:
100 kWh (10 kWh aus Batterie, 50kWh aus Solar, 40 kWh vom Netz)
Hinweis 1: Der Strommix bildet die Realität und den effektiv vorherrschenden Strommix im ZEV ab. Wenn Strom bezogen wird, entspricht der Verbrauch exakt diesem Mix.
Hinweis 2: Diese Anwendung des Stromix ermöglicht Grossverbrauchern mengenmässig einen höhere Verfügbarkeit von günstigem Solar und Batteriestrom.
Hinweis 3: Die Anwendung des Stromixes hat nicht die Aufgabe sich um Vergütungen an Investoren zu kümmern oder Kontingente an Verbraucher zu verteilen.
Best Practice, um Investoren zu vergüten, ist, sie am Gewinn aus der erwirtschafteten Leistung zu beteiligen und damit zu entschädigen. Voraussetzung dafür ist, dass auch wenn alle Investierten, der Solarpreis nicht zu 0 CHF intern angeboten wird.
Besitzt der Solarstrom und der Batteriestrom einen Preis, so entschädigen Grossbezüger die anderen Investoren über diesen zu entrichtenden Preis ihre Schuld.
Beispiel mit 3 Investoren und 3 Abrechnungseinheiten:
Der Solarpreis wird zu 17 Rp. / kWh festgelegt.
Bezüger A (200 kWh Solarbezug, Investition 33%):
200 kWh * 0.17 CHF / kWh = 34 CHF
Bezüger B (20 kWh Solarbezug, Investition 33%):
20 kWh * 0.17 CHF / kWh = 3.4 CHF
Bezüger C ( 50 kWh Solarbezug, Investition 33%):
50 kWh * 0.17 CHF / kWh = 8.5 CHF
Insgesamt wurden nun aus dem Solarstromverkauf insgesamt 45.9 CHF erwirtschaftet.
Da alle Drei gleichermassen investiert sind, zu 1/3, haben nun alle Anrecht auf einen Drittel dieses erwirtschafteten Geldes.
0.33 * 45.9 CHF = 15.14 CHF Rückvergütung für intern Genutzten Solarstrom.
Bezüger A (Investition 33%):
34 CHF Rechnungsbetrag - 15.14 CHF Rückvergütung = 18.86 CHF für Solarstrom bezahlt
Bezüger B (Investition 33%):
3.4 CHF Rechnungsbetrag - 15.14 CHF Rückvergütung = -11.74 CHF Gewinn aus Solarstrom, bzw. Reduktion auf seine Gesamtrechnung
Bezüger C ( Investition 33%):
8.5 CHF Rechnungsbetrag - 15.14 CHF Rückvergütung = -6.64 CHF Gewinn aus Solarstrom, bzw. Reduktion auf seine Gesamtrechnung
Hinweis:
Der Solartarif soll den Produktionspreis sowie auch Renditen inkludieren. Beispiel 80%-Regel. Das Geld kann entsprechend in den Erneuerungsfonds fliessen (Steuervorteile) oder gemäss Investitionskosten rückvergütet werden.